Finanzwesen

Insolvenzantragspflicht

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Ob im Netz oder im Radio: Fast überall wird berichtet, dass die Bundesregierung coronabedingte Hilfsmaßnahmen bis zum Jahresende verlängert hat. Auch im Insolvenzrecht. Oft heißt es sogar, dass die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Betriebe bis Ende 2020 ausgesetzt wurde. Doch das ist nicht nur ungenau, es ist falsch.

Vielen ist nicht bewusst, dass zum 1. Oktober 2020 eine entscheidende Schonfrist abgelaufen ist: Zahlungsunfähige Betriebe müssen seit diesem Tag wieder Insolvenz anmelden – egal, ob ihnen das Geld wegen der Corona-Pandemie ausgegangen ist oder nicht. Wenn Geschäftsführer in diesem Fall nicht umgehend beim Insolvenzrichter vorstellig werden, machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Welche Schonfrist gilt bis Ende 2020?

Bis zum Jahresende 2020 ausgesetzt wurde nur die Pflicht, bei einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Und das auch nur, wenn die Überschuldung des Betriebs coronabedingt ist. Dazu muss man wissen, dass die allermeisten Insolvenzanträge wegen Zahlungsunfähigkeit eingereicht werden. „Eine Insolvenz nur aufgrund einer Überschuldung ist die klare Ausnahme“, sagt Regina Rath, Insolvenzrechtsexpertin in der Kanzlei Norton Rose Fulbright in Frankfurt.

In Baden-Württemberg zum Beispiel gingen 2019 insgesamt 1756 Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit (teils in Kombination mit Überschuldung) pleite – das entspricht einem Anteil von 96,5 Prozent. Nur in weniger als 2 Prozent der Fälle war die Überschuldung der alleinige Insolvenzgrund. Aber nur für diese Fälle gilt aktuell noch die Schonfrist bis zum Jahresende.

Experten sprechen von einer gefährlich verkürzten Kommunikation der Bundesregierung. „Für einen unbedarften Leser klang das erst mal so, als ob sich am 1. Oktober nichts ändert“, sagt Anwältin Rath.

Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Ganz einfach: Wenn ein Betrieb seine fälligen Schulden nicht mehr begleichen kann. Dass die meisten Unternehmer wegen einer Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden, liegt daran, dass diese Situation für sie greifbarer ist als eine Überschuldung. „Da fehlt dann einfach das Geld. Viele sind dann schon längst überschuldet gewesen“, sagt Sylwia Maria Bea, Restrukturierungsexpertin bei Norton Rose.

Zahlungsunfähige Betriebe waren bis zum 30. September von der Insolvenzantragspflicht befreit, wenn ihre Schieflage auf der Corona-Pandemie beruhte. Doch diese Frist ist vorbei.

Wann ist ein Unternehmen überschuldet?

Eine Überschuldung liegt vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt“ – so definiert es § 19 der Insolvenzordnung (InsO). Doch es gibt noch eine zweite Bedingung: Die Fortführung des Unternehmens darf nicht überwiegend wahrscheinlich sein.

Umgekehrt gesagt: Kann der verschuldete Betrieb eine positive Prognose vorweisen, kann es weitergehen. „Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen trotz der Schulden im laufenden und im kommenden Jahr stabil durchfinanziert ist“, so Anwältin Bea. Beispielsweise weil eine Anschlussfinanzierung ins Haus steht.

Ist die Prognose eher negativ, hat der Betrieb aber Vermögen, etwa in Form einer unbesicherten Immobilie, kann auch das eine Überschuldung beseitigen.

Wann ist eine Überschuldung coronabedingt?

Ob eine Überschuldung auf der Corona-Pandemie beruht, lässt sich gemäß „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ mit einem Blick in die Vergangenheit feststellen: Waren die Finanzen des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 ungetrübt, dann wird vermutet, dass die aktuelle Überschuldung coronabedingt ist. In diesem Fall bleibt die Insolvenzantragspflicht bis Ende 2020 ausgesetzt.

Was passiert jetzt?

Als die Corona-Pandemie begann, baute die Bundesregierung einen schützenden Damm um die Unternehmen – jetzt aber öffnet sie die Schleusen. Experten erwarten eine Marktbereinigung, manche sehen sogar eine Insolvenzwelle anrollen. Viele Unternehmer werden und müssen in den nächsten Wochen zum Insolvenzrichter gehen.

Regina Rath hält das für erforderlich: „Die Notmaßnahmen eignen sich nicht als langfristige Lösung.“ Sie glaubt, dass das Insolvenzverfahren durch die Pandemie seinen Schrecken verloren hat. „Früher wurde eine Insolvenz häufig mit einem persönlichen Scheitern verbunden, für eine Insolvenz infolge von Corona kann aber niemand etwas“, sagt sie.

Wann droht eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung?

Die Frist ist kurz: Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Geschäftsführer „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Insolvenzantrag einreichen – spätestens aber nach drei Wochen (§ 15a InsO). Wer das verbummelt, macht sich persönlich haftbar. Eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung droht, die Ermittlungen richten sich dann gegen den Geschäftsführer und/oder die Gesellschafter.

Auf eine Insolvenzverschleppung stehen bis zu drei Jahre Gefängnis. In weniger schlimmen Fällen wird das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt. Doch Vorsicht: Schlimmer als die Geldstrafe können die Nebenfolgen sein. Wer ein Urteil wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung kassiert, kann fünf Jahre lang kein Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbH-Gesetz).

 

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